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Schweiz: Bischöfe konkretisieren psychologische Eignungsprüfung

Knapp ein Jahr nach dem Erlass des Grundsatzdekrets vom 11. März 2025 hat die Schweizer Bischofskonferenz (SBK) nun die detaillierten Ausführungsbestimmungen für die psychologische Eignungsprüfung künftiger Seelsorgerinnen und Seelsorger verabschiedet. Die Regelungen definieren den Prozess von der Datenerhebung bis zur vertraulichen Aufbewahrung der Ergebnisse.

Das Assessment umfasst Berichte von drei Fachpersonen zu den Bereichen Testing, kompetenzorientiertes Gespräch sowie forensisch-klinisches Gespräch. Die Ergebnisse werden in einem sogenannten „diözesanen Abklärungsnachweis“ zusammengefasst. Während dieses summarische Dokument im regulären Ausbildungsdossier verbleibt, unterliegen die detaillierten Fachberichte einer strengeren Geheimhaltung.

Zur Koordination zwischen den Diözesen führt das Generalsekretariat der SBK künftig ein schweizweites Verzeichnis. Dieses enthält die Namen der Kandidatin oder des Kandidaten, Ort und Datum des Assessments sowie die auftraggebende Diözese oder Ordensgemeinschaft.

Das Verzeichnis dient dazu, den Diözesen und Ordensverantwortlichen Auskunft darüber zu geben, ob eine Person bereits ein Verfahren durchlaufen hat.

Fokus auf Persönlichkeitsmerkmale und Belastbarkeit

Vor der Zulassung zum pastoralen Dienst werden die Ergebnisse im Bischofsrat erörtert. Ziel ist die Evaluation von Merkmalen, die für das seelsorgerliche Wirken relevant sind. Dazu gehören laut Bestimmungen „Charaktereigenschaften, Team- und Kommunikationsfähigkeit, Belastbarkeit, Risikofaktoren und allfällige Einschränkungen“. Empfohlene Auflagen oder Maßnahmen aus dem Assessment müssen während der Ausbildung umgesetzt und deren Ergebnis dokumentiert werden.

Regelungen für Quereinsteiger und bestehendes Personal

Die Bestimmungen weiten die Prüfpflicht auch auf Personen aus, die in ausländischen Strukturen ausgebildet wurden. Während der Integrationsphase in eine Schweizer Diözese ist ein Assessment obligatorisch, wobei in begründeten Ausnahmefällen Abweichungen möglich sind. Die Kosten hierfür trägt das jeweilige Bistum.

Zudem sieht Punkt 7 der Bestimmungen sogenannte „Fokus-Assessments“ für bereits tätige Seelsorgende vor. Zeigen diese im Dienst Auffälligkeiten bezüglich „psychischer Verfasstheit, charakterlicher Ausgeglichenheit oder affektiver Reife“, kann der Diözesanbischof eine gezielte Abklärung anordnen.

Datenschutz und Einsichtsrechte

Den betroffenen Personen werden Kopien der Fachberichte sowie des Abklärungsnachweises ausgehändigt. Die detaillierten Gutachten werden vom Regens oder den Personalverantwortlichen „streng vertraulich an einem sicheren Ort“ verwahrt, zu dem nur die Leitung der Instanz und der Diözesanbischof Zugang haben. Eine Hinterlegung der Vollgutachten im regulären Ausbildungsdossier ist untersagt.

Die Ausführungsbestimmungen sind mit der Unterzeichnung in Fribourg am 19. März 2026 in Kraft getreten, teilte die Bischofskonferenz mit.

(pm - mg)

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23. März 2026, 12:29