Suche

Protestaktion zur Missbrauchsaufarbeitung in der katholischen Kirche Deutschlands (Archivbild) Protestaktion zur Missbrauchsaufarbeitung in der katholischen Kirche Deutschlands (Archivbild) 

D: „Wichtige Verfahrensänderung“ zu Missbrauchsfällen in Kirche

Opfer sexueller Gewalt in der katholischen Kirche bekommen bei Verfahren vor der Unabhängigen Kommission für Anerkennungsleistungen (UKA) künftig mehr Rechte. Ab dem 1. März kann einmalig Widerspruch gegen die von der UKA zugesprochene Leistungshöhe eingelegt werden. Das teilte die Deutsche Bischofskonferenz diesen Dienstag mit.

„Ich danke dem Betroffenenbeirat bei der Deutschen Bischofskonferenz für seine konstruktive Mitarbeit an dieser wichtigen Verfahrensänderung. Die Betroffenen haben jetzt die Gelegenheit, ihre Unterlagen bei der UKA zu prüfen. Diese Akteneinsicht war eine zentrale Forderung des Betroffenenbeirats an die deutschen Bischöfe“, erklärte Bischof Helmut Dieser. Der Aachener Bischof ist Vorsitzender der bischöflichen Fachgruppe für Fragen des sexuellen Missbrauchs und von Gewalterfahrungen. 

Auch Akteneinsicht möglich

Der Betroffenenbeirat bei der Deutschen Bischofskonferenz (DBK), die UKA, die Deutsche Ordensobernkonferenz und die Deutsche Bischofskonferenz haben sich laut der Mitteilung der DBK einvernehmlich sich einvernehmlich auf eine Ergänzung der Verfahrensordnung zur Anerkennung des Leids geeinigt. Nun können Betroffene ihren einmaligen Widerspruch formlos über die unabhängigen Ansprechpersonen oder die für sie zuständige kirchliche Institution einlegen. Der Widerspruch bedarf keiner Begründung. Auf Antrag erhalten die Betroffenen zudem das Recht auf Einsicht in ihre Verfahrensakten bei der UKA.

Fristen

Betroffene sexualisierter Gewalt, deren Anträge seit Beginn des UKA-Verfahrens am 1. Januar 2021 bis zum 28. Februar 2023 entschieden sind, können bis zum 31. März 2024 Widerspruch einlegen. Betroffene, deren Anträge ab dem 1. März 2023 entschieden werden, können ihren Widerspruch innerhalb einer Frist von zwölf Monaten ab Bekanntgabe der Leistungsentscheidung durch die Geschäftsstelle der UKA geltend machen.

Viel Widerspruch erwartet

Der Betroffenenbeirat bei der Deutschen Bischofskonferenz geht davon aus, dass mit der Einführung des einmaligen Widerspruchs zahlreiche Betroffene eine Überprüfung der Leistungsbescheide beantragen. „Das Recht auf Widerspruch und Akteneinsicht muss für die Betroffenen in überschaubaren Bearbeitungszeiten umgesetzt werden. Der Betroffenenbeirat erwartet, dass die Deutsche Bischofskonferenz die notwendigen Kapazitäten für das Verfahren und die Akteneinsicht zur Verfügung stellt, um Antragsstaus wie zu Beginn des UKA-Verfahrens zu vermeiden“, betont Johannes Norpoth, Sprecher des Betroffenenbeirates.

Weitere Informationen:

Den Wortlaut der Veränderung in der Verfahrensordnung finden Sie als PDF-Datei im Internet auf www.dbk.de. Die „Ordnung für das Verfahren zur Anerkennung des Leids“ wird in der neuen Fassung am 1. März 2023 auf der Themenseite Sexualisierte Gewalt und Prävention unter Verfahren zur Anerkennung des Leids bereitgestellt.

Über ihre Arbeit informiert die UKA am kommenden Freitag, 3. Februar 2023 (10.00 Uhr), in einem Online-Pressegespräch bei der Vorstellung des Tätigkeitsberichts 2022, der an diesem Tag unter www.anerkennung-kirche.de bereitgestellt wird.

(pm - sst)

Danke, dass Sie diesen Artikel gelesen haben. Wenn Sie auf dem Laufenden bleiben wollen, können Sie hier unseren Newsletter bestellen.

31. Januar 2023, 15:59