Vatikanprozess: Verhandlung wird wieder aufgenommen
Salvatore Cernuzio – Vatikanstadt
Die relative Nichtigkeit (also keine vollständige Nichtigkeit) des Urteils der ersten Instanz im Verfahren über die Verwaltung der Gelder des Heiligen Stuhls wurde festgestellt. Daraus folgt die Wiederaufnahme der Verhandlung, was bedeutet, dass bestimmte Verfahrenshandlungen – etwa die Anhörung einzelner Zeugen oder die Prüfung bestimmter Beweismittel – vor dem Berufungsgericht erneut durchgeführt werden. Zudem soll vollständige Transparenz hinsichtlich der vom vatikanischen Staatsanwalt (Promotor iustitiae) eingereichten Akten gewährleistet werden; ein straffer Zeitplan soll zudem das Recht auf Verteidigung sowie die Ordnungsmäßigkeit des Gerichtsverfahrens sicherstellen.
Mit einer am 17. März 2026 veröffentlichten Verfügung – anderthalb Monate nach der letzten Verhandlung vor dem Vatikanischen Gericht, mit der die Vorverhandlungsphase abgeschlossen worden war – sorgt das Berufungsgericht des Staates der Vatikanstadt für eine verfahrensrechtliche Wende in dem Gerichtsverfahren, das innerhalb der vatikanischen Mauern stattfindet und nun in die zweite Instanz geht.
Rechtskraft des Urteils und des Verfahrens in erster Instanz
Die Entscheidung des Gerichts unter Vorsitz von Monsignore Alejandro Arellano Cedillo ergeht, nachdem die Verteidiger der zehn Angeklagten, darunter Kardinal Giovanni Angelo Becciu, gegen das Urteil vom 16. Dezember 2023 Einspruch erhoben und Nichtigkeitsanträge bezüglich der gesamten Anklagestruktur gestellt hatten: von der Vorladung durch die Staatsanwaltschaft über die nicht vollständige Einreichung der Ermittlungsakten bis hin zu den vom Gericht Erster Instanz erlassenen Beschlüssen. Einem Großteil dieser Einreden wird somit stattgegeben, und es wird die „Wiederaufnahme der Hauptverhandlung“ beantragt, was jedoch nicht „die vollständige Nichtigkeit des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens – sowohl der Hauptverhandlung als auch des Urteils“ – zur Folge hat, die – so heißt es in dem Dokument – „ihre Wirksamkeit behalten“.
Und nicht nur das: In Bezug auf jeden Angeklagten – so heißt es in der Verfügung – behält das Urteil des erstinstanzlichen Richters „einen offensichtlichen Stellenwert“, und „in der neuen Verhandlung darf die Verantwortlichkeit der freigesprochenen Angeklagten nicht in Frage gestellt werden, gegen die die Staatsanwaltschaft keine Berufung eingelegt hat oder deren Berufung von der Staatsanwaltschaft für unzulässig erklärt wurde“. Was hingegen die Zivilparteien betrifft, so bestätigt die jetzige Verfügung, dass ihre Klageerhebung „ihre ursprüngliche Gültigkeit“ behält.
Einreichung der vollständigen Verfahrensakten
Zu den wichtigsten Punkten des jetztigen Dokuments gehört die Anweisung an die Staatsanwaltschaft unter Leitung von Alessandro Diddi, bis zum 30. April 2026 die vollständige Fassung aller Akten und Dokumente des Ermittlungsverfahrens bei der Kanzlei einzureichen, um der Verteidigung – die beanstandet hatte, lediglich unvollständiges und zensiertes Material erhalten zu haben – den uneingeschränkten Zugang zu den in der Ermittlungsphase gesammelten Beweismitteln zu gewährleisten.
In besagter Verfügung legt das Gericht zudem fest, dass die Parteien bis zum 15. Juni 2026 Zeit haben, die vollständigen Unterlagen zu prüfen und ihre Beweismittel zur Verteidigung vorzubereiten. Die nächste Verhandlung wurde für den 22. Juni um 9 Uhr angesetzt; dabei wird der Zeitplan für die folgenden Sitzungen festgelegt werden. Das Richtergremium, dem auch die Richter Riccardo Turrini Vita und Massimo Massella Ducci Teri angehören, hat sich somit für den Weg der größtmöglichen Verfahrensgarantie entschieden, um die von den Anwälten der Angeklagten aufgezeigten „kritischen Punkte“ zu beheben.
Das eingereichte Material und die Reskripte
Die Verfügung geht detailliert auf die zentralen Punkte der von den Verteidigern erhobenen Einwände ein. Zunächst wird festgestellt, dass „das Verfahren als nichtig angesehen werden sollte“, weil Vatikan-Staatsanwalt Diddi die im Rahmen der Ermittlungen gesammelten Ergebnisse unvollständig hinterlegt habe und zudem „Dokumente vorgelegt habe, die teilweise Auslassungen aufweisen und nicht in ihrer vollständigen Fassung vorliegen“. Zu den ausgelassenen Teilen gehören auch die bekannten Chat-Nachrichten von Genoveffa Ciferri und Francesca Immacolata Chaouqui zum Zeugen Monsignore Alberto Perlasca, ehemaliger Direktor des Verwaltungsbüros des Staatssekretariats.
Ein weiterer Punkt betrifft die „Zensur“ seitens des Promotor iustitiae von vier Rescripta, die von Papst Franziskus erlassen worden waren und die die Befugnisse des besagten Promotor iustitiae im Laufe der Ermittlungen erweitert hatten, die schließlich 2021 in den Prozess um die Londoner Immobilie und andere Verfahrensstränge mündeten. Diese Reskripte, so die Verteidigung laut der Verfügung, „seien nicht rechtzeitig veröffentlicht worden“, sondern wurden erst zum Zeitpunkt der Einreichung bekannt gegeben, was zu einer „Unkenntnis“ seitens der Angeklagten und Verteidiger in der Ermittlungsphase geführt habe, „weshalb die aufgrund derselben erlassenen Rechtsakte nichtig sind“.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts
Zum ersten Punkt erinnert das Berufungsgericht daran, dass bereits das erstinstanzliche Gericht diese Frage in zwischen 2021 und 2022 erlassenen Beschlüssen geprüft hatte, in denen im Wesentlichen festgestellt wurde, dass eine solche Nichtigkeit nicht vorliege, da die Auswahl der Ermittlungsakten „in den Ermessensspielraum der Staatsanwaltschaft falle“. Unter Berufung auf die Strafprozessordnung kommt das Berufungsgericht unter dem Vorsitz von Monsignore Arellano jedoch zu dem Schluss, dass die von den Verteidigern erhobene Nichtigkeitsrüge begründet ist und anerkannt werden muss. Nach Auffassung des Gerichts, unter Bezugnahme auf den Finocchiaro-Aprile-Code, habe im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens eine Verletzung der strafprozessrechtlichen Vorschriften stattgefunden: „Die soeben festgestellte relative Nichtigkeit, die nicht behoben wurde und einen wesentlichen Verfahrensakt wie die Vorladung beeinträchtigt hat, hat zur Folge, dass das Berufungsgericht das Verfahren für ungültig erklären und die Wiederaufnahme der Verhandlung anordnen muss.“
Das Berufungsgericht befasst sich anschließend mit der Frage der „unterbliebenen, rechtzeitigen Veröffentlichung“ der päpstlichen Reskripte und der daraus folgenden Nichtigkeit aller Handlungen, die der Justizbeauftragte auf der Grundlage dieser Maßnahmen im Laufe des Ermittlungsverfahrens vorgenommen hat. Auch diese Einwände wurden bereits mehrfach in früheren Verfügungen behandelt und im Urteil von 2023 aufgegriffen. Das Dokument erläutert den Inhalt jedes Rescriptum, beginnend mit dem ersten vom 2. Juli 2019, das die Vatikanbank IOR ermächtigte, Ermittlungen zu einer „relevanten“ Finanztransaktion durchzuführen, ohne „Meldepflicht“ gegenüber anderen staatlichen Behörden, jedoch unter Unterrichtung des Büros des Promotor iustitiae, damit dieser Ermittlungen durchführen und dabei „jede Art von Maßnahme, auch vorsorglicher Art“, ergreifen konnte. Das Rescriptum vom 5. Juli 2019 hat dann die Möglichkeit eröffnet, „technologische Instrumente einzusetzen, die geeignet sind, Festnetz- und Mobilfunkanschlüsse sowie jede andere Kommunikation, auch elektronischer Art, abzufangen“. Das dritte Reskript vom 9. Oktober 2019 schließlich ermächtigte den Staatsanwalt, Dokumente und Materialien, die bei Führungskräften und Beamten der Abteilung des Staatssekretariats und der ASIF beschlagnahmt worden waren, „zur Einsichtnahme und für gerichtliche Zwecke zu nutzen“. Mit dem vierten Reskript vom 13. Februar 2020 wurde das vorherige vom Juli 2019 für sechzig Tage bestätigt.
Rechtsstaatliches Verfahren
Fast alle Verteidiger der Angeklagten haben – mit unterschiedlichen Nuancen und in unterschiedlichem Ton – beanstandet, dass diese Reskripte zu einer „Verletzung der Grundsätze des Rechts auf ein faires Verfahren“ geführt hätten, wie sie in der Europäischen Menschenrechtskonvention und anderen völkerrechtlichen Normen vorgesehen sind. Das Berufungsgericht weist diese Einwände zurück und erklärt, dass die vatikanische Rechtsordnung die Konvention von 1950 nicht umgesetzt habe; daher „können die von den Angeklagten vorgebrachten Einwände nicht berücksichtigt werden und müssen zurückgewiesen werden“. Gleiches gilt für die aus der Unterzeichnung des Moneyval-Abkommens abgeleiteten Schlussfolgerungen.
Stichhaltiger erscheinen hingegen die Einwände bezüglich der unterbliebenen Veröffentlichung der Rescripta und die daraus resultierende Nichtigkeit der vom Staatsanwalt gegen die Angeklagten ergriffenen Maßnahmen. Das Gericht bekräftigt, dass all diese Einwände den „Wert“ und die „Natur“ der Rescripta als „legitime Ausdrucksform“ der legislativen, exekutiven und judikativen Befugnisse des Papstes nicht beeinträchtigen. Es stellt jedoch fest, dass die unterlassene Veröffentlichung des Reskripts vom 2. Juli 2019 „die Rechtmäßigkeit einiger Ermittlungsmaßnahmen beeinträchtigt hat, die der Staatsanwalt auf Grundlage dieses Reskripts ergriffen hatte“ – insbesondere vorsorgliche Maßnahmen, die von den geltenden gesetzlichen Vorschriften abwichen.
(vaticannews - skr)
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